Der stabilisierte Stoff ist namentlich der UN-Nr. 1082 zugeordnet.
Fr den unstabilisierten Stoff siehe Absatz 2.2.2.2.1 des ADN:

"Chemisch instabile Gase der Klasse 2 sind zur Befrderung nur zugelassen, wenn die erforderlichen Vorsichtsmanahmen zur Verhinderung der Mglichkeit einer gefhrlichen Zersetzung oder Polymerisation unter normalen Befrderungsbedingungen getroffen wurden oder wenn die Befrderung, sofern zutreffend, gem Unterabschnitt 4.1.4.1 des ADR Verpackungsanweisung P 200 (10) Sondervorschrift fr die Verpackung r erfolgt. Fr die Vorsichtsmanahmen zur Verhinderung einer Polymerisation siehe Kapitel 3.3 Sondervorschrift 386. Zu diesem Zweck muss insbesondere dafr gesorgt werden, dass die Gefe und Tanks keine Stoffe enthalten, die diese Reaktionen begnstigen knnen."